Da es zwischen dem Beschuldigten und der B._____ AG schon kurz nach Abschluss des Kaufvertrags zu Streitigkeiten (im Wesentlichen hinsichtlich des Umfangs der Angaben zu den Kunden und damit einhergehend die Kaufpreiszahlung) gekommen ist und namentlich u.a. die Zahlung der Fr. 80'000.00 innert 10 Tagen auf ein Sperrkonto ausgeblieben ist, konnte der Beschuldigte jedenfalls nicht davon ausgehen, dass die Bezahlung des Rests des Kaufpreises im Interesse der B._____ AG und erst recht nicht der C._____ GmbH gestanden hätte. Insofern fällt ein Handeln in einem übergeordneten Konzerninteresse (vgl. hierzu: BGE 130 III 213 E. 2.2.1) von vornherein ausser Betracht, so dass darauf nicht