aus eigenem Recht aus, das sich unmittelbar aus seiner Einsetzung als Geschäftsführer ableitet. Das Weisungsrecht des Fiduzianten tritt im Verhältnis zur Gesellschaft hinter die allgemeine Treuepflicht des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft zurück (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 4.4.1 für fiduziarische Verwaltungsräte). Der Beschuldigte war entsprechend mit der Verwaltung des Vermögens der C._____ GmbH betraut.