2.3.3. Der Beschuldigte war damit weiterhin als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der C._____ GmbH tätig (vgl. den Eintrag im Handelsregister, wonach nach wie vor nur er als Geschäftsführer und Gesellschafter mit Einzelunterschrift eingetragen ist; Berufungsbegründung, S. 3). Das (Treuhand-)Mandat hatte er im Auftrag der (neuen) Alleingesellschafterin übernommen bzw. weitergeführt, die bei der Übernahme der C._____ GmbH nach aussen nicht in Erscheinung treten wollte. Dies ändert nichts daran, dass dem Beschuldigten als (fiduziarischer) einziger Gesellschafter der C._____ GmbH auch die Eigenschaft als Geschäftsführer zukam. Der fiduziarische Geschäftsführer übt sein Mandat