2.3.2. Ausgangspunkt bildet ein Streit zwischen dem Beschuldigten und der B._____ AG aus dem erwähnten Kaufvertrag zwischen ebendiesen vom 30. Januar 2018 über die beiden Stammanteile der C._____ GmbH (UA act. 1/68 ff.). Mit diesem Kaufvertrag verpflichtete sich die B._____ AG, dem Beschuldigten neben den unbestrittenermassen gezahlten Fr. 300'000.00 auch eine variable Kaufpreiszahlung im Umfang der Courtagen bzw. der Verwaltungskostenentschädigung der D._____ AG für das Jahr 2019 zu bezahlen. Weiter hätte ein zweiter Teil des Kaufpreises von Fr. 80'000.00 innert 10 Tagen nach Vertragsunterzeichnung auf ein Sperrkonto der Gesellschaft gezahlt werden sollen.