2.3. 2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Kaufvertrag sowie der Treuhandvertrag abgeschlossen, der erste Teil des Kaufpreises von Fr. 300'000.00 bezahlt und der Beschuldigte Gelder im angeklagten Umfang von Fr. 226'803.75 im Jahr 2018 von der C._____ GmbH bezogen hat. Umstritten ist, ob er hierzu aufgrund seiner ausstehenden Kaufpreisforderung berechtigt war oder nicht. -5-