2.2. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten, und dabei in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, macht sich der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 StGB; vgl. BGE 142 IV 346 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_511/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3).