1.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt bei den zur Anklage gebrachten Delikten der (qualifizierten) ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der (eventualiter angeklagten) Veruntreuung der Träger des geschädigten Vermögens als geschädigte Person. Wird eine juristische Person durch ein Vermögensdelikt geschädigt, ist allein sie unmittelbar verletzt. Lediglich mittelbar verletzt sind dagegen die Aktionäre einer Aktiengesellschaft, die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder die Gläubiger dieser Gesellschaften (vgl. BGE 148 IV 170 E. 3; BGE 140 IV 155 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_65/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 2.2).