2.2. Der Beschuldigte reichte am 27. Februar 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine Berufungsbegründung ein. 2.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 6. März 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 2.4. Die Berufungsverhandlung fand am 21. September 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: