3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 46 Abs. 1 StGB als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 3.2 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. 3.2. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 15. Juli 2015 für die Freiheitsstrafe von 6 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und bildet Bestandteil der Gesamtstrafe gemäss Ziff. 3.1. - 25 -