zuzusprechen, nachdem sie eine solche weder beantragt noch beziffert haben (Art. 433 Abs. 2 StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - der mehrfachen Nötigung; - des mehrfachen Hausfriedensbruchs; - der versuchten Fälschung von Ausweisen.