6.2. Der amtliche Verteidiger wurde für seinen Aufwand vor Vorinstanz mit Fr. 15'239.70 entschädigt. Dieser Punkt ist unangefochten geblieben, weshalb darauf nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von 9/10 mit gerundet Fr. 13'715.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 6.3. Den Privatklägern G._____, C._____, N._____ AG, I.E._____ und H._____ ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung - 24 -