Andererseits wird er vom Vorwurf der versuchten Fälschung von Ausweisen freigesprochen. Da sich der Anklagesachverhalt der versuchten Fälschung von Ausweisen klar von den übrigen Vorwürfen abgrenzen lässt und zumindest teilweise auch separate Untersuchungs - handlungen erforderlich gemacht hat (UA act. 1446 ff.), sind dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten nur anteilsmässig im Umfang von 9/10 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.