Zwar erwirkt der Beschuldigte mit seiner Berufung insofern ein günstigeres Urteil, als dass er von den Vorwürfen der versuchten Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen Nötigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs freigesprochen wird. Dabei handelt es sich jedoch um vergleichsweise untergeordnete Punkte, zumal sie sich nicht auf das Strafmass auswirken. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Unter diesen Umständen sind die auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).