4.5.4. In Bezug auf die Widerrufsstrafe von 6 Monaten ist in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB zusammen mit der Freiheitsstrafe von 24 Monaten für die neu begangenen Delikte in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Zwischen den neu begangenen Straftaten und den Straftaten, die der Widerrufsstrafe zugrunde liegen, besteht nur insofern ein Zusammenhang, als der Beschuldigte u.a. Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz verübt hat. Im Übrigen besteht jedoch kein enger, sachlicher oder zeitlicher - 22 -