Zusammenfassend ist die neu ausgesprochene Strafe unbedingt auszufällen. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 15. Juli 2015 für die Freiheitsstrafe von 6 Monaten gewährte bedingte Vollzug ist zu widerrufen. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug für die neue Strafe kommt vorliegend unter Berücksichtigung des Widerrufs der früheren bedingten Strafe nicht in Frage. Umgekehrt vermag der Vollzug der neuen Strafe nicht zum Wegfall der Schlechtprognose zu führen.