Im Zeitpunkt der Tatbegehung war er ebenfalls berufstätig und bei seiner damaligen Einzelfirma M._____ mit Sitz in Einsiedeln (am […] gelöscht) angestellt, bei welcher er ein ausreichendes Einkommen, namentlich Fr. 4'000.00 bis Fr. 4'500.00, generierte (UA act. 1214).