Er habe jedoch bereits damit begonnen, seine Schulden zu tilgen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Selbst wenn unter diesen Umständen von einer positiven Persönlichkeitsentwicklung oder positiven Veränderung seiner Lebensumstände auszugehen wäre, kann er daraus nur wenig zu seinen Gunsten ableiten, vermochten ihn diese Verhältnisse doch bereits in der Vergangenheit nicht von der Begehung von neuen Straftaten abzuhalten. Im Zeitpunkt der Tatbegehung war er ebenfalls berufstätig und bei seiner damaligen Einzelfirma M.__