wolle er sich dauerhaft von seiner Drogensucht lösen. Diesbezüglich warte er bereits auf den ersten Termin bei der Psychiaterin (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Diese (späte) Einsicht und Absicht ist positiv zu werten. Es wird sich allerdings erst noch weisen müssen, ob dem Beschuldigten ein drogenfreies Leben auch effektiv gelingen wird. Der Beschuldigte weist eine hohe Verschuldung auf. Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte er nicht zu Protokoll geben, auf welchen Betrag sich diese beläuft. Er habe jedoch bereits damit begonnen, seine Schulden zu tilgen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13).