Eine grundlegende positive Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten oder eine nennenswerte positive Veränderung seiner Lebensumstände sind nicht zu erkennen. Der Beschuldigte hat sich nach einer Phase der Arbeitslosigkeit selbständig gemacht und ist seit dem 1. Juli 2023 bei der L._____ GmbH, deren Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsleitung er ist, angestellt. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt – ohne Berücksichtigung einer Gewinnbeteiligung – Fr. 5'000.00 (anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Arbeitsvertrag). Ferner - 21 -