Aufgrund seiner nunmehr jahrelangen deliktischen Tätigkeit erscheint er als eigentlicher Gewohnheitsverbrecher. Angesichts der erneuten, einschlägigen Delinquenz sind die Bewährungsaussichten des Beschuldigten stark getrübt. Negativ fällt dabei ins Gewicht, dass er knapp zwei Jahre nach Eröffnung des Urteils des Bezirksgerichts Einsiedeln erneut straffällig in Erscheinung trat. Die erhoffte Warnwirkung des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten blieb damit offensichtlich aus. Dabei ist Folgendes zusätzlich von Bedeutung: Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Juni 2017 wurde der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.