4.5.3. Dem Beschuldigten ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Wie bereits im Rahmen der Täterkomponente ausgeführt (vgl. E. 4.2 und E. 4.4), ist er mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. Sein Strafregisterauszug verdeutlicht, dass er die ihm in der Vergangenheit gewährten Chancen, sich zu bewähren, wiederholt nicht genutzt hat. Weder eine bedingte Geldstrafe,eine spürbare unbedingte Geldstrafe, noch eine (un)bedingte mehrmonatige Freiheitsstrafe vermochten ihn von weiteren, gleich gelagerten Straftaten abzuhalten. Aufgrund seiner nunmehr jahrelangen deliktischen Tätigkeit erscheint er als eigentlicher Gewohnheitsverbrecher.