Insgesamt überwiegen die positiven Faktoren, insbesondere aufgrund der Geständnisse in Bezug auf die Vorfälle gemäss Anklageziffer 1.1 und 1.3 bis 1.5 die negativen Faktoren leicht, so dass es sich rechtfertigt, die Täterkomponente im Umfang von einem Monat strafmindernd zu berücksichtigen.