Im Übrigen hat er sich jedoch – was seine Täterschaft bzw. Tatbeteiligung angeht – weitgehend geständig gezeigt, hat er doch zugegeben bei vier von fünf Vorfällen – gemäss Anklageziffer 1.1 und 1.3 bis 1.4 – beteiligt gewesen zu sein. Auch wenn er mitunter nur zugegeben hat, was ohnehin auf der Hand gelegen hat und seine Reue nicht über eine blosse Tatfolgenreue hinauszugehen scheint, so ist doch nicht zu verkennen, dass er die Strafverfolgung und Wahrheitsfindung durch seine Geständnisse erleichtert und verkürzt hat, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017).