4.3.6. An sich wäre die bis anhin ermittelte Freiheitsstrafe aufgrund der weiteren Straftaten (Veruntreuung, Diebstahl, mehrfache Amtsanmassung, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung) angemessen zu erhöhen. Dies kann jedoch unterbleiben, da bereits für die teilweise versuchten Betrugsfälle – auch unter strafmindernder Berücksichtigung der Täterkomponente (siehe dazu unten) – eine deutlich höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 Jahren auszusprechen wäre, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO;