Das Tatvorgehen und die Tatumstände haben sich bei diesen weiteren versuchten Betrugsfällen nicht massgeblich voneinander unterschieden, weshalb auch hinsichtlich dieser weiteren Betrugsfälle für sich betrachtet von einem gerade noch leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen ist.