Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der Beschuldigte hat bei seiner Durchsuchung nichts Passendes gefunden, deshalb kam es weder zu einer Vermögensdisposition noch zu einem Vermögensschaden. Hätte er etwas Passendes gefunden, hätte er I.E._____ zur Herausgabe von Vermögenswerten bewegt. Der Beschuldigte sah somit nicht aus eigenem Antrieb, sondern einzig aufgrund äusserer Umstände von einer Weiterverfolgung der Tat ab.