Insgesamt wäre für den vollendeten Betrug, der zweifellos auf mehrere Tausend Franken ausgerichtet war, in Relation zum Strafrahmen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe von einem gerade noch leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Da es vorliegend bei einem Versuch geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b).