Insgesamt ist in Bezug auf den Betrug gegenüber C._____ von einem gerade noch leichten bis mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 11 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass zwischen den beiden Betrugshandlungen nur wenige Tage liegen. Im Übrigen besteht aber kein besonders enger Zusammenhang. Vielmehr musste der Beschuldigte hinsichtlich des gegenüber C._____ begangenen Betrugs einen neuen Tatentschluss fassen. Entsprechend ist der Gesamtschuldbeitrag der Betrugshandlung gegenüber C._____ nicht zu bagatellisieren. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 12 Monaten um 6 Monate auf 18 Monate.