Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe von einem gerade noch leichten bis mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 12 Monaten auszugehen. 4.3.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 4.3.3. Der Betrug gegenüber C._____ vom 23. November 2020 unterscheidet sich von jenem gegenüber G._____ einzig darin, dass nicht Bargeld - 16 -