Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Ihm standen im Tatzeitpunkt hinreichend Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung, gab er zu den persönlichen Verhältnissen doch an, er hätte ein monatliches Einkommen von rund Fr. 4'500.00 gehabt (UA act. 1214). Mithin hat er ohne Not den aus seiner Sicht am einfachsten erscheinenden Weg gewählt, um zusätzlich an Geld zu kommen. Davon, dass der Beschuldigte aus achtenswerten Gründen, in schwerer Bedrängnis oder aber bloss auf Druck hin gehandelt hätte, ist nicht auszugehen und wird auch nicht geltend gemacht.