Vorgehen zu planen und mit dem Mitbeschuldigten zu besprechen. Insgesamt deutet es auf eine überlegte, raffinierte und zielgerichtete Vorgehensweise sowie eine hohe kriminelle Energie hin, was über die Erfüllung des Betrugstatbestands, der eine arglistige Täuschung voraussetzt, hinausgeht und sich entsprechend verschuldenserhöhend auswirkt. Was den effektiven Tatbeitrag des Beschuldigten betrifft, so war dieser keinesfalls von untergeordneter Natur und er war – entgegen der Vorinstanz – nicht nur ein «Mitläufer», war es doch er, der die Liegenschaft durchsucht hat (UA act. 1528). Die Rollenverteilung wirkt sich insgesamt neutral aus.