Verschuldenserhöhend wirkt sich sodann die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns aus. Der Beschuldigte ist nicht etwa plump oder unbedarft vorgegangen, sondern agierte äussert professionell. Der Beschuldigte hat vorgängig mit dem Mitbeschuldigten D._____ einen «Hausdurchsuchungsbefehl» sowie ein «Sicherstellungsprotokoll» auf den Namen von G._____ angefertigt, um seine Funktion als Polizist und die anstehende «Hausdurchsuchung» zu untermauern. Auf diese Weise hat er bei G._____ den Eindruck erweckt, dass er es tatsächlich mit offiziellen Polizeibeamten zu tun hat, deren Anweisungen er befolgen müsse.