Dieser Deliktsbetrag von mehreren Tausend Franken ist nicht unerheblich, zumal ohne Weiteres darauf geschlossen werden kann, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten auf eine grössere Summe richtete als die effektiv erbeuteten Fr. 5'000.00. Dafür spricht der Umstand, dass er im Zusammenspiel mit D._____ eine ganze Hausdurchsuchung fingierte, bei welcher diese das ganze Haus bzw. die Wohnung auf Wertgegenstände und Barmittel durchsuchen konnten. Der monetäre Taterfolg ist in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und der davon erfassten Deliktsbeiträge jedoch als noch leicht bis mittelschwer zu bezeichnen.