4.3. 4.3.1. Die Einsatzstrafe ist für den betragsmässig schwersten Betrug zum Nachteil von G._____ als – bei gleichen Strafrahmen – qua Verschulden konkret schwerste Straftat festzusetzen. Wer einen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bestraft. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs.1 StGB). Ausgangspunkt ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Tatbestand des - 14 -