Unter diesen Umständen erweist sich eine blosse Geldstrafe aus spezialpräventiven Gründen auch dort nicht mehr ausreichend, wo dies allein aufgrund der Schwere des Verschuldens noch möglich wäre. Vielmehr ist in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafen und der Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem davon auszugehen, dass nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. Damit sind für sämtliche begangenen Straftaten Freiheitsstrafen auszufällen.