Die bedingten und unbedingten Vorstrafen des Beschuldigten, welche teilweise einschlägig sind, zeigen seine Ungerührtheit gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem und dass er sich durch die Ausfällung einer weiteren bedingten oder unbedingten Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde. So wurden bisher – nebst (un)bedingt ausgesprochenen Geldstrafen – bereits zwei mehrmonatige unbedingte Freiheitsstrafen ausgefällt. Auch diese konnten ihn nicht von einer erneuten Delinquenz abhalten. Unter diesen Umständen erweist sich eine blosse Geldstrafe aus spezialpräventiven Gründen auch dort nicht mehr ausreichend, wo dies allein aufgrund der Schwere des Verschuldens noch möglich wäre.