3.4. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Fälschung von Ausweisen freizusprechen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als begründet. 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB, der mehrfachen Amtsanmassung gemäss Art. 287 StGB und des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen.