Der Beschuldigte hatte somit gar keine Möglichkeit, den gefälschten Ausweis im Rechtsverkehr zu benutzen. Folgerichtig konnte der gefälschte Ausweis auch nie in den Machtbereich einer zu täuschenden Person (in casu u.a. der Polizei) gelangen bzw. zur sinnlichen Wahrnehmung zugänglich gemacht werden. Der objektive Tatbestand ist somit nicht erfüllt. - 12 - Auch ein Versuch des Gebrauchs fällt ausser Betracht, da dieser erst mit Zugänglichmachen des Falsifikats einsetzt (vgl. BGE 120 IV 122).