3.3.2. Es ist unbestritten, dass die Konversation zwischen dem Beschuldigten und dem unbekannten Chatpartner stattgefunden hat (Berufungsbegründung S. 5). Aus dem Chatverlauf geht hervor, dass der Beschuldigte die Zahlung von Euro 700.00 hätte tätigen müssen, bevor ihm sein Chatpartner den Führerausweis erstellt und diesen anschliessend dem Beschuldigten zugesandt hätte (UA act. 740). Eine Zahlung seitens des Beschuldigten blieb jedoch aus, so dass sein Chatpartner weder einen gefälschten Führerausweis erstellt noch dem Beschuldigten einen solchen zugesandt hat. Der Beschuldigte hatte somit gar keine Möglichkeit, den gefälschten Ausweis im Rechtsverkehr zu benutzen.