3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 252 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften zur Täuschung gebraucht. Gebrauch ist die Benutzung im Rechtsverkehr. Die gefälschte oder unwahre Urkunde muss der zu täuschenden Person zur sinnlichen Wahrnehmung zugänglich gemacht werden, d.h. in den Machtbereich gelangen. Der subjektive Tatbestand erfordert neben dem Vorsatz auch Täuschungsabsicht (BGE 95 IV 68 E. 2). Ferner ist die Absicht des Täters erforderlich, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern.