Der Beschuldigte und D._____ beabsichtigten denn auch, sich mittels der Täuschungen Zugang zu den Wohnungen zu verschaffen, um dort Gegenstände und Vermögenswerte zu «beschlagnahmen», nicht jedoch durch die Anwendung von Gewalt, durch die Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Handlungsfreiheitsbeschränkungen. Folglich hat der Beschuldigte betreffend die Anklageziffern 1.1 bis 1.5 weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand der Nötigung erfüllt, weshalb er vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB freizusprechen ist.