2.6. Was die rechtliche Würdigung betrifft, kann grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vorinstanzliches Urteil Ziff. A, E. 3.2.1, 3.5.1, 3.6.1) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese sind im Berufungs - verfahren unbestritten geblieben.