auf die Frage, ob er den Beschuldigten am 30. Oktober 2020 nach Einsiedeln, aber an einen anderen Ort, gefahren habe, geantwortet, dass das sein möge, er es aber nicht mehr wisse (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 27). Zusammenfassend hat er keine plausible Erklärung dafür, weshalb er am 30. Oktober 2020 mit dem Beschuldigten A._____ unterwegs war bzw. weshalb er ihn nach Einsiedeln chauffiert hat. - 10 - Zusammengefasst ist in einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände für das Obergericht zweifelfrei erstellt, dass der Beschuldigte am Vorfall vom 30. Oktober 2020 in Einsiedeln als einer der Täter beteiligt war.