Auch die Aussagen des Mitbeschuldigten D._____, wonach der Beschuldigte nicht an der Tat beteiligt gewesen sein soll (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 26, 33), vermögen den Beschuldigten nicht zu entlasten, geht doch aus der Auswertung der Randdaten und aus den Aussagen der Beschuldigten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 27; UA act. 1404 ff.) hervor, dass diese am 30. Oktober 2020 zusammen unterwegs waren. Auch hat der Mitbeschuldigte D._____ auf die Frage, ob er den Beschuldigten am 30. Oktober 2020 nach Einsiedeln, aber an einen anderen Ort, gefahren habe, geantwortet, dass das sein möge, er es aber nicht mehr wisse (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 27).