Sie habe den Verdacht gehegt, dass er hätte dabei gewesen sein können. Obwohl sie ihn in der Wohnung nicht erkannt habe, habe sie tatsächlich gedacht, dass er etwas damit zu tun gehabt haben könnte. Deshalb habe sie ihm auch die Nachricht geschrieben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 ff.), was insgesamt umso mehr für die Täterschaft des Beschuldigten spricht.