Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll der Berufungs - verhandlung S. 33) vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten, dass F._____ den Beschuldigten am 30. Oktober 2020 nicht erkannt hat. Vielmehr ist festzuhalten, dass sie ihm nur eine Woche später (am 6. November 2020) eine Nachricht geschickt hat, in welcher sie sich bei ihm erkundigte, wo denn seine «Polizistenkollegen» seien (UA act. 727). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat sie diesbezüglich zu Protokoll gegeben, dass sie ihm diese Nachricht geschickt habe, da sie wütend auf ihn gewesen sei. Sie habe den Verdacht gehegt, dass er hätte dabei gewesen sein können.