Nach dem Gesagten handelt es sich bei der Erklärung des Beschuldigten, der eine Temporärarbeiter habe einen anderen Temporärarbeiter bzw. Saisonnier nach Einsiedeln chauffiert, da dieser dort (im Hotel […] in Einsiedeln) ein Zimmer habe und er selbst sei als Beifahrer dabei gewesen (UA act. 1385; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18), um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Der Beschuldigte konnte oder wollte denn auch nicht sagen, wer der Temporärarbeiter bzw. Saisonnier gewesen ist oder wie dieser hiess (UA act. 1387).