gewesen und zurück an seinen Wohnort nach Y._____ oder nach seiner Ankunft in Y._____ um ca. 21.15 Uhr erneut nach Einsiedeln gelangt wäre. Vielmehr ist aus den Randdaten der Schluss zu ziehen, dass der Beschuldigte am 30. Oktober 2020 – entgegen seinem Vorbringen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17) – nur einmal in Einsiedeln gewesen ist und zwar mit D._____. Nach dem Gesagten handelt es sich bei der Erklärung des Beschuldigten, der eine Temporärarbeiter habe einen anderen Temporärarbeiter bzw. Saisonnier nach Einsiedeln chauffiert, da dieser dort (im Hotel […] in Einsiedeln) ein Zimmer habe und er selbst sei als Beifahrer dabei gewesen (UA act.