543, 786). Wie vom Beschuldigten zu Protokoll gegeben, ist davon auszugehen, dass er um diese Zeit vom Mitbeschuldigten D._____ nach Hause gefahren worden ist. Das Mobiltelefon des Beschuldigten blieb danach mit der Antenne an seinem Wohnort in Y._____ ([…]strasse) bis zum nächsten Tag verbunden (UA act. 786), während das von D._____ ab ca. 22.14 Uhr auf eine Antenne an der QR-Strasse in Q._____ – an seinem Wohnort – zugriff (UA act. 543). Im Übrigen kann dem Beschuldigten nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, er sei am besagten Tag mit einem seiner Temporärarbeiter nach Einsiedeln gelangt (UA act. 1387; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17).