In Einklang mit diesen Täterbeschreibungen und den Aussagen des Beschuldigten, wonach er am 30. Oktober 2020 mit D._____ unterwegs war bzw. dass D._____ ihn an seinem Wohnort abholte und wieder nach Hause fuhr und dass er an diesem Tag in Einsiedeln war (UA act. 1404 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17, 27), stehen die Auswertungen der Randdatenerhebung: Aus den Randdaten ergibt sich, dass der Beschuldigte am Abend vom 30. Oktober 2020 in telefonischem Kontakt mit D._____ stand. Der Beschuldigte und D._____ telefonierten am besagten Tag mindestens drei Mal miteinander.